Leitsatz (amtlich)
Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung, mit der PKH für ein Rechtsmittel verweigert worden ist, muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erhoben werden
Normenkette
ZPO §§ 114, 234
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 2.5.2002 gegen den Senatsbeschluss vom 21.3.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschl. v. 21.3.2002 die von dem Beklagten für eine beabsichtigte Berufung nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 3.4.2002 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten Blatt 105 d.GA.). Am 3.5.2002 ging beim OLG die Gegenvorstellung des Beklagten vom 2.5.2002 ein.
Die Gegenvorstellung ist unabhängig von ihrer Begründetheit zurückzuweisen. Sie ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 26.4.2001 – IX ZB 25/01, BGHReport 2001, 852 = MDR 2001, 1007 = NJW 2001, 2262 f.), der sich der Senat insoweit anschließt, fristgebunden. Der BGH hat dazu ausgeführt:
„Einer Prozesspartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, steht danach zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei Tagen zu, innerhalb deren sie sich entscheiden muss, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; sodann beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (BGH VersR 1999, 1123 m.w.N.). Eine nach Ablauf dieser letztgenannten Frist eingelegtes Rechtsmittel ist verspätet und damit unzulässig. Ist das Gericht nach den oben dargelegten Grundsätzen – jedoch – befugt, seine ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung abzuändern, dann genügt es, wenn anstatt des Rechtsmittels, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, gegen die ablehnende Entsch...