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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 11.09.2006 - 22 U 132/06

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Leitsatz (amtlich)

Wenn der Berufungsklägervertreter bis kurz vor dem ihm bekannten Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in seinen Büroräumen arbeitet und es selbst übernimmt, sein Faxgerät zu bedienen, so muss er sicherstellen, dass er hierzu auch in der Lage ist und die für die Bedienung des Gerätes erforderlichen Kenntnisse besitzt (hier: Auswechseln der Tonerkartusche).

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 4 O 199/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.05.2007; Aktenzeichen VI ZB 74/06)

 

Gründe

Das am 27.7.2006 eingegangen Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingehalten, nachdem der Klägervertreter nach seinem eigenen Vortrag seit dem 13./14.7.2006 weiß, dass seine Berufungsbegründung dem Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorgetragenen Störung seines Faxgerätes erst verspätet am 14.7.2006 per Fax übermittelt werden konnte.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch unbegründet, da der Kläger nicht ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Berufungsbegründungsfrist war auf Antrag des Berufungsklägervertreters schließlich bis zum 13.7.2006 verlängert worden (Blatt 221 d.A.). Die Berufungsbegründung wurde jedoch, wie der Berufungsklägervertreter selbst vorträgt, dem Berufungsgericht erst kurz nach Mitternacht am 14.7.2006 zugefaxt, wobei der Berufungsklägervertreter nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Da dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, war somit das Wiedereinsetzungsgesuch zurückzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers trägt zwar vor, dass er "aufgrund starker Arbeitsbelastung...

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