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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 11.07.2023 - 6 UF 53/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Übertragung der Impfentscheidung bei fehlender Empfehlung als Regelimpfung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung ist nicht nach § 1628 BGB auf einen die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, wenn die Ständige Impfkommission (STIKO) sie in dem Alter des betroffenen Kindes nicht mehr als Regelimpfung empfiehlt und der die Impfung befürwortende Elternteil die Voraussetzungen einer Indikationsimpfung nicht geltend macht.

 

Normenkette

BGB § 1628

 

Verfahrensgang

AG Bensheim (Beschluss vom 10.02.2023; Aktenzeichen 72 F 3/23 SO)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit dem Beteiligten zu 4. die Entscheidungsbefugnis über eine Impfung des Kindes Q, geboren am XX.XX.2016, gegen Rotavirus, Haemophilus influenzae Typ b (hib) und Pneumokokken übertragen wurde. In diesem Umfang wird der Antrag des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3. und 4. je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Mutter) und der Beteiligte zu 4. (im Folgenden Vater) streiten sich um die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung verschiedener Impfungen bei ihrem derzeit sechsjährigen Sohn.

Der Vater hat erstinstanzlich beantragt, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Impfung des betroffenen Kindes gegen Rotavirus, Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten (Pertussis), Haemophilus influenzae Typ b (Hib), Kinderlähmung (Poliopyelitis), Hepatitis B, Pneumokokken, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken (Varizellen) zu übertragen. Das betroffene Kind ist bisher nicht gegen diese Erkrankungen geimpft. Mit seinem Antrag hat der Vater ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem der behandelnde Kinderarzt festhält, dass nach körperlicher Untersuchung keine relevanten körperlichen Gesundheitsstörungen festgestellt werden können und dass geschilderte Darmbeschwerden keine Kontraindikation für Schutzimpfungen darstellen.

Die Mutter hat sich dem Antrag entgegengestellt. Sie hat geltend gemacht, dass bei dem Kind verschiedene Kontraindikationen vorliegen, die dazu führen, dass es nicht gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (im Folgenden STIKO) geimpft werden sollte. Bei dem großen Bruder des Kindes habe eine Sechsfachimpfung plus Meningokokkenimpfung zu schrillem Schreien, massivem Überstrecken geführt und sich ein neurologischer Impfschaden durch Einschlafstörungen angedeutet. Es sei zum vorübergehenden Verlust motorischer Fähigkeiten gekommen. Sie selbst habe ebenfalls in ihrer Kindheit Impfschäden davongetragen. Es habe sich eine Immunschwäche mit rezidivierenden Infektionen und Darmstörungen im Kleinkindalter entwickelt, nach weiteren Impfungen Allergie und Migräne. Für das betroffene Kind habe der den Bruder behandelnde Arzt eine Kontraindikation festgestellt, eine entsprechende Bescheinigung für das Kind sei bei der Betreuungseinrichtung vorgelegt worden mit Kenntnis des Vaters. Das vom Vater vorgelegte ärztliche Attest beruhe wahrscheinlich auf einer unzureichenden Untersuchung insbesondere ohne Familienanamnese. Daher sei ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen mit Spezialkenntnissen über Impfnebenwirkungen unter Berücksichtigung der individuellen und familiären Gesundheitssituation. Das Kind leide unter Unverträglichkeiten und Stoffwechselprozesse seien gestört. Es bestehe die Gefahr einer Exazerbation der Erkrankungen im Fall einer Impfung. Darüber hinaus sei bei dem Kind die Immuneffizienz eingeschränkt. Aus diesen Umständen ergebe sich zweifelsfrei eine Kontraindikation.

Das Amtsgericht hat für das betroffene Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt, für deren schriftliche Stellungnahme im Einzelnen auf den schriftlichen Bericht vom 20. Januar 2023 verwiesen wird. Das Amtsgericht hat das Kind und die Eltern persönlich angehört. Zum Ergebnis wird auf den Vermerk über die Kindesanhörung vom 10. Februar 2023 und das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2023 verwiesen.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2023, der Mutter zugestellt am 21. Februar 2023, hat das Amtsgericht dem Antrag des Vaters stattgegeben. Die Entscheidung über die betroffenen Schutzimpfungen sei eine für das Kind wesentliche Angelegenheit im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Elternteil, der den Empfehlungen der STIKO folgt, die insoweit als antizipiertes Sachverständigengutachten fungieren, das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt. Es lägen auch keine Umstände vor, nach denen dennoch die Mutter besser eine Entscheidung im Kindeswohl treffen könne. Der Vortrag zu Schäden, die das Kind von der Impfung davontragen könne, sei nicht geeignet, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu rechtfertigen, weil es an einer konkreten, auf das ...

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