Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit der Zustimmung der Gläubiger bei Aufteilung nach § 8 WEG
Leitsatz (amtlich)
Bereits zur Aufteilung gem. § 8 WEG ist die Zustimmung der Gläubiger der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte erforderlich.
Normenkette
GBO §§ 18-19; BGB §§ 876-877; WoEigG §§ 8-10
Verfahrensgang
AG Bensheim (Beschluss vom 27.01.2011) |
AG Bensheim (Verfügung vom 27.12.2010) |
AG Bensheim (Verfügung vom 06.12.2010) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist seit 1996 als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. In Abt. III sind als lfde. Nr. 9-12 Briefgrundschulden für die A-Versicherung aG, als lfde. Nr. 13 eine Buchgrundschuld für die B-Bank sowie als lfde. Nr. 14 eine Sicherungshypothek für die C-GmbH & Co. KG eingetragen. In Abt. II wurde am 3.3.2011 ein Zwangsversteigerungsvermerk (43 K. - AG Bensheim) eingetragen.
Durch zu UR-Nr .../2010 des Verfahrensbevollmächtigten vom 24.11.2010 beglaubigte Erklärung hat der Antragsteller das betroffene Grundstück gem. § 8 Abs. 1 WEG geteilt und die Eintragung der Aufteilung sowie der Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch bewilligt und beantragt.
Unter dem 3.11.2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte die Teilungserklärung vom 24.11.2010, verbunden mit dem Aufteilungsplan und einer Abgeschlossenheitserklärung, dem Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht.
Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 6.12.2010 neben einer inzwischen durch eine Nachtragsurkunde...