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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 11.01.2002 - 1 Ss 244/99

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Leitsatz (amtlich)

Über die Eigenschaft eines von dem Täter bei einem Raub mitgeführten Gegenstandes als gefährliches Werkzeuzg entscheidtet neben der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes eine generelle, von der konkreten Tat losgelöste Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung seitens des Täters, die noch nicht die konkrete Verwendungsabsicht erreicht haben muss (§§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB).

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.05.1999; Aktenzeichen 11 Js 12083.0/99 932 Ds 1038)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch wegen Diebstahls mit Waffen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe im Kaufhaus W. in Frankfurt der Auslage zwei Uhren zum Gesamtverkaufspreis von 59,98 DM entnommen und in die Hosentasche gesteckt. Zu diesem Zeitpunk habe er ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8,5 cm einstecken gehabt, dieses aber nicht bei der Tat benutzen wollen. Er habe das Geschäft verlassen, ohne die Uhren zu bezahlen.

Es hat deswegen den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs.1 Nr.1 a StGB) zu einer Einsatzstrafe von 6 Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 DM verhängt und aus beiden Strafen eine Gesamtstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen gebildet. Diese hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Dagegen richtet sich die statthafte und auch sonst in zulässiger Weise eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision. Sie macht geltend, der Angeklagte habe nur eine geringwertige Sache im Sinne...

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