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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.12.2013 - 3 Ws 1053/13, 3 Ws 1054/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbringung. Anwendungsbereich von § 33a StPO

 

Normenkette

StPO § 33a

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Entscheidung vom 05.09.2013; Aktenzeichen 11 StVK 156/13)

LG Marburg (Entscheidung vom 05.09.2013; Aktenzeichen 11 StVK 157/13)

 

Tenor

Der Antrag des Untergebrachten, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 12. November 2013 zurückzuversetzen, wird kostenpflichtig (§ 3 Abs. 2 GKG i. V .m. Nr. 3920 GKG-KV) verworfen.

 

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. November 2013 die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 05. September 2013, durch den die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der gegen ihn angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt worden ist, verworfen. Der dagegen gerichtete Antrag nach § 33a StPO vom 26. November 2013 ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Umstände verwertet, zu denen der Untergebrachte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das meint der Untergebrachte offenbar selbst nicht. Soweit er mit seinem Vorbringen seiner abweichenden Rechtsauffassung, dass in dem Prüfungsverfahren vor der Entscheidung ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, Geltung verschaffen will, ist dafür im Verfahren nach § 33a StPO kein Raum, weil dies auf die Zulassung eines weiteren Rechtsbehelfs hinausliefe, den das Gesetz nicht vorsieht. Zudem hat sich der Senat bei seiner Entscheidung mit der Frage, ob vorliegend - auch unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage - ein Sachverständigengutachten einzuholen war, eingehend beschäftigt und dabei auch die konkrete Vollstreckungssituation des Untergebrachten bedacht. Dass der Untergebrachte die rechtliche Bewertung des...

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