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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.12.2004 - 1 W 69/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufhebung von Zwangsversteigerungsmaßnahmen bei Grundstücken kann nicht im Wege des Sekundärrechtsschutzes gem. Art. 34 GG/§ 839 BGB verlangt werden.

2. Es besteht keine Amtshaftung gem. Art. 34 GG/§ 839 BGB für Fehler eines gerichtlich bestellten Gutachters.

3. Eine Haftung für die Tätigkeit eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren, der hierbei richterliche Aufgaben wahrnimmt und dabei sachlich unabhängig (§ 9 RpflG) ist, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4. Eine Haftung für eine unrichtige Wertfestsetzung gem. § 74a ZVG durch den Rechtspfleger aufgrund eines fehlerhaften Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit für den Rechtspfleger nur aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht erkennbar war.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.07.2004; Aktenzeichen 2-04 O 88/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. v. 30.7.2004 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines bestimmten Miteigentumsanteils an einem Grundstück, der ursprünglich seinem Bruder gehört hatte. Im Versteigerungsverfahren 84 K 164/00 setzte der Rechtspfleger auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen A. den Wert auf 420.000 DM fest, nachdem der Bruder zuvor geltend gemacht hatte, der Wert sei zu niedrig; der Rechtspfleger erachtete diese Eingabe als unsubstantiiert, der gegen die Wertfestsetzung gerichtete Rechtsbehelf war verfristet. Der Antragsteller erhielt als Meistbietender mit Beschluss v. 19.4.2002 den Zuschlag. Da er das Meistbargebot nicht zahlte, betr...

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