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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.10.2005 - 3 UF 202/05

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Leitsatz (amtlich)

Der für rechtsmittelfähige Beschlüsse geltende Begründungszwang und das Unterschriftsgebot verlangen als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege, dass die Berechnung zur Höhe des Versorgungsausgleichs tragender und nachvollziehbarer Teil der Begründung der Entscheidung sein muss. Verweise auf außerhalb des geschlossenen Textkörpers liegende und als Anlage zum Beschluss genommene Ausdrucke einer computerunterstützten Berechnung des Gerichts, die ergänzende, die Begründung der Entscheidung mit tragende Textbestandteile des Beschlusses enthalten, sind unzulässig. Führt die Anwendung der Quotierungsmethode bei der Verrechnung von Gegenrechten dazu, dass noch ein Restbetrag dem schuldrechtlichen Ausgleich verbleibt, können vom Gericht nach freiem Ermessen die dem analogen Quasisplitting unterliegenden Anrechte mit einer höheren Quote herangezogen werden, als es an sich dem Gesamtausgleichsverhältnis entspricht, um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vollkommen zu vermeiden. Obere Grenze der Heranziehung dieses weiteren Anrechts ist, dass dem Verpflichteten mindestens die Hälfte eines jeden Anrechts verbleibt, da anderenfalls der Berechtigte eine bessere Sicherung erhielte als der Verpflichtete.

 

Normenkette

ZPO § 313 Abs. 2 S. 2, § 317 Abs. 2 S. 1, § 329 Abs. 1; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1; VAHRG § 3b Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.06.2005; Aktenzeichen 35 F 10008/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der LVA Hessen werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der DRB Rentenanwartschaften von monatlich 308,37 EUR, bezogen auf den 31.1.2004, übertragen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL (Personalnummer) werden auf de...

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