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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.09.2024 - 6 UF 144/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sorgerechtsübertragung bei häuslicher Gewalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vom Kindesvater verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen gegenüber der Kindesmutter können es im Einzelfall im Hinblick auf Art. 31 GewSchÜ (Istanbul-Konvention) gebieten, das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind auf die Mutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

2. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist als eine spezielle Form der Kindesmisshandlung zu bewerten.

3. Der gewaltbetroffene Elternteil kann in der Regel auch nicht zu einer Restkooperation mit dem anderen Elternteil verpflichtet werden, so dass auch die Erteilung einer vom gewalttätigen Elternteil umfassend erteilten Sorgevollmacht eine Alleinsorge des betreuenden Elternteils nicht entbehrlich macht.

 

Verfahrensgang

AG Dieburg (Beschluss vom 26.06.2024; Aktenzeichen 54 F 84/24 SO)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesvater) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Übertragung des Sorgerechts für die vorliegend betroffenen, derzeit neun- und fünfjährigen Kinder, auf die Beteiligte zu 5. (im Folgenden Kindesmutter) allein. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern im Oktober 2020 bei der Kindesmutter. Die Eltern sind mittlerweile geschieden.

Auf Antrag der Kindesmutter wurde gegen den Kindesvater mit Beschluss vom 25. Mai 2021 ein Näherungs- und Kontaktverbot für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen (Amtsgericht Dieburg, Az. ...). Bei der im Rahmen dieses Verfahrens geschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Kindesvater, sich der Kindesmutter bis zum 2...

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