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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.07.1986 - 20 W 357/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Dachterrassenisolierung als Gemeinschaftseigentum sowie Mitverantwortung eines Eigentümers für Schäden am Sondereigentum

 

Verfahrensgang

AG Fritzlar (Aktenzeichen UR II 275/81)

LG Kassel (Aktenzeichen 2 T 72/85)

 

Tenor

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten werden zurückgewiesen.

Von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsteller 2/3, der Antragsgegner 1/3.

Wert: 111.400,– DM.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts Wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die zulässigen weiteren Beschwerden sind in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Soweit die Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt haben, konnte das Landgericht dem Zahlungsantrag (Antrag 1.a) nicht betragsmäßig voll entsprechen, da die in dem Betrag von 30.406,76 DM enthaltenen 20.000,– DM dem Gutachten des – begründet abgelehnten – Sachverständigen entstammen. Das Landgericht hat sich daher rechtsfehlerfrei auf eine Entscheidung dem Grunde nach beschränkt, wobei die Quote von 2/3 – auch beim Antrag zu 2., soweit er sich auf das Sondereigentum bezieht – nicht zu beanstanden ist, wie bei der weiteren Beschwerde des Antragsgegners noch zu erörtern sein wird. Eine erneute Augenscheinseinnahme, wie beantragt, ist dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht verwehrt.

Soweit das Landgericht die Anträge zu 1.c und 2., soweit nicht das Sondereigentum betroffen ist, zurückgewiesen hat, ist es zutreffend davon ausgegangen, daß das Dach im gemeinschaftlichen Eigentum steht und eine Sanierung zuerst von der Eigentüm...

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