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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 08.11.2012 - 21 W 33/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch nach dem Erlass und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Aktionärsrichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.7.2007 ist die Auskunftspflicht weiterhin auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind.

2. Aus § 131 Abs. 5 AktG ergibt sich für den beurkundenden Notar im Fall eines entsprechenden Protokollierungsverlangens die Pflicht in die Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen, dass die Frage gestellt und die Antwort verweigert wurde.

 

Normenkette

AktG § 131 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.05.2011; Aktenzeichen 3-5 O 68/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.11.2013; Aktenzeichen II ZB 28/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 17.5.2011 wird zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss abgeändert und der Antrag auf Auskunftserteilung, soweit er nicht für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragsteller jeweils 45 % und die Antragsgegnerin 10 % zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen auf die Antragstellerin zu 1) 25 % und auf die Antragstellerin zu 2) 75 %. Die Antragsgegnerin trägt keine Gerichtskosten. Ferner hat die Antragstellerin zu 2) 50 % der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin in zweiter Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten auch in zweiter Instanz nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragstellerin zu 2), soweit es die Zurückweisung ihrer Beschwerde anbelangt, zugelassen.

Der Geschäftswert...

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