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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 08.03.2018 - 24 W 63/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntmachung einer Pfandversteigerung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer Pfandversteigerung aufgrund eines gesetzlichen Pfandrechts muss die Versteigerung in der Regel mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt gemacht werden.

 

Normenkette

BGB §§ 562, 1237, 1243, 1257; PfandlV § 9; ZOI § 91a; ZPO §§ 935, 942

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 17.10.2017; Aktenzeichen 9 O 221/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.10.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegner wollten in Ausübung ihres Vermieterpfandrechts mehrere von der Antragstellerin auf ihrem Gestüt eingestellte Pferde versteigern lassen. Das Amtsgericht Stadt1 hat auf Antrag der Antragstellerin am 7.7.2017 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Antragsgegnern die für den gleichen Tag vorgesehene Versteigerung untersagt wurde. Zugleich wurde der Antragstellerin aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen beim Landgericht Darmstadt zu beantragen, die Antragsgegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu laden. Im Rechtfertigungsverfahren vor dem Landgericht haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Versteigerung nicht rechtzeitig bekannt gemacht worden und damit rechtswidrig gewesen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegner.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Antragsgegnern die Kosten auferlegt, weil die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Stadt1 zu Rech...

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