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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 07.10.2021 - 19 U 118/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dieselabgasskandal: Haftung des Fahrzeugherstellers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 897

 

Leitsatz (amtlich)

In Bezug auf potentielle Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 897 kann dem Fahrzeughersteller bei einem Erwerb des Fahrzeuges mehr als ein Jahr nach der Pressemitteilung des Herstellers über die Durchführung von Software-Updates und mehr als ein halbes Jahr nach der Veröffentlichung des Kraftfahrt-Bundesamtes über einen auf den Motor bezogenen Rückruf kein verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden, welches eine Haftung nach § 826 BGB begründen könnte (vgl. - betreffend den VW-Motor EA 189 - u.a. BGH, 30. Juli 2020, VI ZR 5/20). (Rn. 40)

 

Normenkette

BGB § 826

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Aktenzeichen 9 O 1288/20)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten in deren Eigenschaft als Fahrzeugherstellerin Schadensersatz im Zusammenhang mit einem ausweislich der Rechnung vom 02.11.2018 am 26.10.2018 zustande gekommenen Gebrauchtwagenkaufvertrag vor dem Hintergrund des sog. "Dieselskandals" im weiteren Sinne.

Die Klägerin erwarb das am 09.12.2015 erstmals zugelassene Fahrzeug des Typs Audi SQ 5 3.0 TDI competition quattro 240 kW/ 326 PS, FIN ... EU6, ausweislich der in das Verfahren eingeführten Abschrift der Auftragsbestätigung (Anlage K1, Bl. 38 d. A.) mit einem Kilometerstand von 89.700 km zu einem Gesamtpreis in Höhe von 35.400,00 EUR. Verkäuferin war die ... GmbH & Co.KG, eine Vertragshändlerin der Beklagten. Soweit das Landgericht Hanau auf einen Kaufvertragsschluss am 02.11.2018 abstellte, ist eine Korrektur geboten. Ausweislich Bl. 34 d.A. erfolgte unter dem 02.11.2018 lediglich die Rechnungstellung für den am 26.10.2018 geschlossenen Kaufvertrag. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte durch ein von der A. Bank (fortan: Darlehensgeberin) gewährtes Finanzierungsdarlehen mit einer Laufzeit von 48 Monaten und einer Schlussrate über 17.826,68 EUR. Zwischen der Verkäuferin und der Klägerin wurde ein sog. "Verbrieftes Rückgaberecht" vereinbart, wonach die Verkäuferin auf Anbieten der Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate verpflichtet ist, das streitgegenständliche Fahrzeug bei vertragsgemäßer Zahlung der Darlehensraten (mit Ausnahme der Schlussrate) zu einem Rückkaufspreis, welcher der Höhe der Schlussrate entspricht, zurückzukaufen.

Für das Fahrzeug wurde eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, die fortbesteht. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 897 verbaut, wie in der Berufungsinstanz unstreitig ist. Ein vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenes Software-Update wurde zwischenzeitlich aufgespielt.

Zum 25.04.2021 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 114.911 km auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 27.04.2021, Aktenzeichen 9 O 1288/20 (Bl. 208 - 217 d. A.), durch das die Klage abgewiesen worden ist, weil die Klägerin - unabhängig von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen - selbst bei Annahme einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte jedenfalls keinen hieraus kausal beruhenden Vermögensschaden erlitten habe. Anders als im Falle des Erwerbs eines von einer Abgasmanipulation betroffenen Fahrzeuges vor Bekanntwerden des sog. Abgasskandals fehle es vorliegend jedenfalls an einer Vermögensgefährdung im Sinne einer Beschränkung der Dispositionsfreiheit durch die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, in Bezug auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses habe die Klägerin bereits eine vorsätzliche Täuschungshandlung der Beklagten im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht substantiiert dargelegt. Dies gelte auch hinsichtlich einer vorgetragenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Entscheidungserheblich sei jeweils, dass die Erregung eines Irrtums bzw. eine sittenwidrige Handlung zu diesem Zeitpunkt dadurch ausgeschlossen waren, dass die Beklagte bereits seit Dezember 2017 Maßnahmen ergriffen hatte, sicherzustellen, dass mögliche Kunden von der Betroffenheit eines zu erwerbenden Fahrzeuges vom sog. "Dieselskandal" Kenntnis erlangen.

Die Beklagte habe bereits im Dezember 2017 ihre Vertragshändler durch das als Anlage B 1 vorgelegte Anschreiben (Bl. 128 d.A.) über die Anordnung des Rückrufs durch das Kraftfahrtb...

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