Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 3-10 O 115/02) |
Tenor
Der Antrag der Streithelfer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. v. 4.11.2004 (Az. 3-10 O 115/02) wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Streithelfer gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. v. 4.11.2004 (Az. 3-10 O 115/02) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 741.373,23 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bürgin aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft v. 26.6.2000 in Anspruch, welche die Beklagte zur Sicherung der Erfüllung vertragliche Verpflichtungen des Auftraggebers der Klägerin aus einem VOB/B-Generalunternehmer-Werkvertrag begeben hatte. Die Streitverkündeten hatten diese Bürgschaft ggü. der Beklagten als Sicherungsgeber durch Verpfändung eines Festgeldguthabens bei der Beklagten gesichert. Die Beklagte hat die Sicherung in Anspruch genommen und das Guthaben in Höhe der ihrerseits zu leistenden Zahlung verwertet.
Das LG hat die Beklagte durch Vorbehaltsurteil v. 17.10.2002 verurteilt, an die Klägerin 741.373,23 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der ...-bank seit dem 16.6.2001 zu zahlen. Durch am 4.11.2004 verkündetes Urteil hat es das Vorbehaltsurteil bestätigt und für vorbehaltlos erklärt. Wegen der jeweiligen Einzelheiten der Urteile wird auf deren Inhalt (Bl. 353 ff., 569 ff. d.A.) verwiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am 15.11.2004 und den Streitverkündeten am 22.11.2004 zugestellt (Bl. 577, 576 d.A.). Hiergegen haben die Streitverkündeten mit am 22.12.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.
Die Berufung der Streitverkündeten war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung des Urteils eingelegt worden ist (§§ 517, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Berufungsschrift v. 21.12.2004 ist am 22.12.2004 bei Gericht eingegangen. Das Urteil des LG Frankfurt/M. v. 4.11.2004 wurde der Beklagten jedoch bereits am 15.11.2004 zugestellt, so dass die Frist zur Einlegung der Berufung mit Ablauf des 15.12.2004 endete (§ 517 ZPO). Eine Rechtsmitteleinlegung durch die Nebenintervenientinnen ist nur so lange möglich, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft (BGH NJW 1990, 190; v. 17.1.2001 - XII ZB 194/99, MDR 2001, 586 = BGHReport 2001, 259 = NJW 2001, 1355 f.; v. 26.3.1997 - IV ZR 137/96, NJW-RR 1997, 919 f.).
Der Zeitpunkt der Zustellung an die Nebenintervenientinnen wäre nur dann maßgebend, wenn es sich um eine streitgenössische Nebenintervention handelte, mithin die Nebenintervenientinnen gem. § 69 ZPO als Streitgenossen der Hauptpartei gälten (BGH NJW 1990, 190; v. 17.1.2001 - XII ZB 194/99, MDR 2001, 586 = BGHReport 2001, 259 = NJW 2001, 1355 f.; v. 26.3.1997 - IV ZR 137/96, NJW-RR 1997, 919 f.). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Eine streitgenössische Nebenintervention setzt voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Prozessrechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Das ist der Fall, wenn zwischen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidung auswirkt. Hingegen genügt es nicht, dass Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind (BGH v. 10.10.1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275 [276 f.] = MDR 1985, 129; v. 26.3.1997 - IV ZR 137/96, NJW-RR 1997, 919 f.; v. 17.1.2001 - XII ZB 194/99, MDR 2001, 586 = BGHReport 2001, 259 = NJW 2001, 1355). Demzufolge fällt die Nebenintervention eines subsidiär Verpflichteten im Prozess des Gläubigers mit dem Primärschuldner nicht unter § 69 ZPO. Denn es liegt keine Rechtskrafterstreckung vor, sondern ggf. eine besondere Art von Tatbestandswirkung. Diese rechtfertigt keine über § 67 ZPO hinausgehenden prozessualen Befugnisse des Streithelfers (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 69 Rz. 2, 4, m.w.N.).
Durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den Nebenintervenientinnen sind vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und diesen nicht begründet worden. Die Nebenintervenientinnen haben durch Vereinbarung mit der Beklagten die von dieser im Auftrage der X. GmbH der Klägerin gewährte Bürgschaft durch Verpfändung ihres Festgeldguthabens bei der Beklagten gesichert. Die Klägerin war an dieser Vereinbarung soweit ersichtlich nicht beteiligt; ihr kann demzufolge kein eigener Anspruch gegen die Nebenintervenientinnen zustehen. Etwas anderes behaupten auch die Nebenintervenienten nicht. Damit liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihnen, auf welches die Rechtskraft der in dem Prozess ergangenen Entscheidung von Wirksa...