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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 06.11.2007 - 6 W 170/07

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Leitsatz (amtlich)

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06; NJW 2007, 2049) führt die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG-VV vorgeschriebene anteilige Anrechnung einer bereits entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines späteren, denselben Gegenstand betreffenden gerichtlichen Verfahrens dazu, dass sich nicht die Geschäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr vermindert.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3100

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-6 O 153/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.05.2008; Aktenzeichen X ZB 36/07)

 

Gründe

I. Das LG hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 5.7.2007 zu Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung anteiliger Abmahnkosten in Höhe einer halben Geschäftsgebühr verurteilt; weiter hat es der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Klägerin verlangt im Rahmen der Kostenfestsetzung Erstattung der ihrem Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren entstandenen Verfahrensgebühr in voller Höhe.

Der Rechtspfleger hat unter Hinweis auf die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG-VV die Verfahrensgebühr um die Hälfte der Geschäftsgebühr gekürzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

Die Einzelrichterin hat gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat mit Recht von der geltend gemachten Verfahrensgebühr die Hälfte der Geschäftsgebühr abgezogen, die dem Klägervertreter aus der vorprozessualen Abmahnung entstanden ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06; NJW 2007, 2049) führt ...

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