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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 06.09.2018 - 16 W 27/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Antrag nach Art. 14 Abs. 3, 15 Abs. 5 S. 4 TMG, einem Diensteanbieter zu gestatten, Auskunft über bei ihm vorhandene Bestands- und Nutzungsdaten zu erteilen

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 14 Abs. 3 TMG wird nicht durch § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG n. F. verdrängt.

2. § 14 Abs. 3 TMG erfasst nur solche Diensteanbieter, die soziale Netzwerke im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben.

3. Der Messenger-Dienst der Beteiligten stellt grundsätzlich kein soziales Netzwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG dar.

 

Normenkette

BDSG § 24 Abs. 1 Nr. 2; NetzDG § 1 Abs. 1, 3; TMG § 14 Abs. 3-5, § 15 Abs. 5 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.04.2018; Aktenzeichen 2-03 O 430/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.09.2019; Aktenzeichen VI ZB 39/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 30. April 2018, Az. 2-03 O 430/17, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten der Beschwerde; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin begehrt gemäß § 14 Abs. 3 TMG, der Beteiligten die Erteilung einer Auskunft über Daten von Nutzern zu gestatten.

Die Beteiligte betreibt die Webseite www.facebook.com und den zugehörigen Facebook-Dienst. Zudem betreibt sie den Facebook-"Messenger", der es Nutzern ermöglicht, Nachrichten an bestimmte Personen oder bestimmte Gruppen von Personen zu schicken. Einerseits können alle angemeldeten Facebook-Nutzer den Messenger nutzen; der Messenger kann aber auch von Personen genutzt werden, die nicht über einen Facebook-Account verfügen, sondern sich lediglich mit ihrer Handynummer und ihrem Namen anmeld...

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