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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 06.07.2006 - 20 W 546/00

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Leitsatz (amtlich)

Ein als Berufsbetreuer tätiger Bankkaufmann kann nach altem Vergütungsrecht keinen pauschal berechneten Aufwendungsersatz für die Personal- und Arbeitsplatzkosten einer von ihm beschäftigten Vollzeitbürokraft beanspruchen.

 

Normenkette

BGB §§ 669-670, 1835-1836, 1836a, 1908i

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Aktenzeichen 3 T 212/00)

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat den Beruf eines Bankkaufmanns erlernt und führt seit 1999 berufsmäßig eine Vielzahl von Betreuungen. Auch für die mittellose Betroffene wurde er zum Berufsbetreuer bestellt, wobei seine Tätigkeit bis zum Jahresende 1998 mit einem Stundensatz von 75 DM zzgl. Mehrwertsteuer vergütet wurde. Nach Inkrafttreten des BtÄndG zum 1.1.1999 beantragte er für seine Tätigkeit in der Zeit vom September 1999 bis Juli 2000 neben der ihm antragsgemäß bewilligten Vergütung für seinen Zeitaufwand von 60 DM pro Stunde sowie Ersatz von Fahrt-, Telefon-, Porto- und Kopierkosten zusätzlich auch den Ersatz von Personal- und Arbeitsplatzkosten für eine Vollzeitbürokraft, für welche er den selben Zeitaufwand wie für sich selbst als Betreuer in Ansatz brachte und hierfür einen Stundensatz von 40 DM zzgl. Mehrwertsteuer als pauschale Aufwandsentschädigung unter Hinweis auf einen Beschluss des OLG Bremen vom 15.11.1999 (FamRZ 2000, 555) forderte.

Nach Anhörung des Antragsgegners lehnte das AG die Festsetzung eines Aufwendungsersatzes für die Personal- und Arbeitsplatzkosten der Vollzeitbürokraft ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das LG mit dem angefochtenen Beschluss zurück.

Nachdem der Antragsteller hiergegen die vom LG zugelassene sofortige weitere Beschwerde unter dem 6.12.2000 eingelegt hatte, setzte der Senat das Verfahren zunächst mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten aus, bis der BG...

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