Leitsatz (amtlich)
Erforderlichkeit der Übersetzung von Schriftsätzen
Normenkette
JVEG § 11 Abs. 1 S. 3; ZPO § 91 Abs. 1, §§ 103-104, 794 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Marburg (Beschluss vom 12.05.2020; Aktenzeichen 2 O 196/18) |
Tenor
Soweit ein Beschluss einen vollstreckbaren Inhalt hat, ist er grundsätzlich mit seinem Erlass Kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund richterlicher Anordnung vollstreckbar.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. Mai 2020 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 12. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten.
Das Landgericht Marburg wies mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 (Bl. 178 ff. d. A.) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) zurück, die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Corte d'appello di Milano n. 3450/17 vom 19. Juli 2017, des Urteils n. 14624 vom 22. Dezember 2015 und des Zahlungsbefehls (decreto ingiuntivo) n. 35286/2014 vom 15. Juli 2014 des Tribunale di Milano zu versagen. Zugleich legte es der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Februar 2020 hat der Senat mit Beschluss vom 30. März 2020 zurückgewiesen (Bl. 219 ff. d. A.). Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde erhoben, die derzeit unter dem Aktenzeichen IX ZB 23/20 beim Bundesgerichtshof anhängig ist.
Die Antragsgegnerin hatte mit einem bereits am 14. Januar 2020 beim Landgericht Marburg ein...