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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 05.03.1980 - 20 W 791/79

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Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 20.11.1979; Aktenzeichen 3 T 193/79)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 25 112,04 DM.

 

Gründe

Der Antragsteller war der erste Verwalter der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Sein Amt als Verwalter und der ihm zugrunde liegende Verwaltervertrag endeten am 30.06.1974. In der Folgezeit erstellte der Antragsteller eine Abrechnung für den Zeitraum vom 15.06.1973 bis 30.06.1974, deren Richtigkeit noch heute zwischen den Beteiligten umstritten ist. Der Antragsteller führte zunächst bei der …, dann bei der Kreissparkasse … ein Gemeinschaftskonto, das am 30.06.1975 einen Debetsaldo vor. 21 319,78 DM und am 05.12.1978 einen solchen von 28 306,12 DM auf wies. Bei dieser Sollstellung handelt es sich um Verwaltungsschulden einschließlich des in der Abrechnung zum 30.06.1974 ausgewiesenen Verwalterhonorars von 8 719,05 DM und um Zinsschulden, die nach dem Vortrag des Antragstellers deswegen entstanden sind, weil die Wohnungseigentümer insbesondere ihrer Verpflichtung zur Wohngeldvorauszahlung (am 30.04.1974 schon in Höhe von 18 031,46 DM) nicht nachgekommen seien. Mit Schreiben vom 20.11.1978 an den Verwalter verlangte der Antragsteller vergeblich die Freistellung von den Gemeinschaftsschulden, für deren Begleichung zunächst er der Bank gegenüber verantwortlich sei, weil er ein Treuhandkonto eingerichtet habe.

Den daraufhin gestellten Antrag auf Freistellung von allen Forderungen der Kreissparkasse … aus dem Girovertrag Nr. 6018600 bis auf einen Betrag von 3 194,08 DM (anerkannte Gegenforderung auf Kostenerstattung) hilfsweise Zahlung von 25 112,04 DM nebst Zinsen wi...

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