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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 05.01.2011 - 17 U 162/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Beratungspflichten einer Bank bei der Vermittlung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft

 

Normenkette

BGB §§ 281, 195, § 199 ff.; BGBEG § 6; ZPO § 522

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.05.2011; Aktenzeichen 17 U 162/10)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-19 O 20/10)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.05.2011; Aktenzeichen 17 U 162/10)

 

Gründe

I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung einstimmig zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolgt hat.

Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, ist beabsichtigt, die Berufung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Das LG hat die Klage aus zutreffenden Gründen und im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

II. Das Vorbringen in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte Bank aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes B (nachfolgend: Zedent), auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch genommen hat.

Der Zedent interessierte sich im Jahre 2000 für eine Beteiligung an einem in Form einer KG betriebenen Medienform, der D GmbH & Co. KG (Fondgesellschaft), die Zeichentrickfilme produzieren sollte. Die Firma C Ltd, ein Unternehmen der A Bank Gruppe, war Initiatorin des Beteiligungsangebots und Herausgeberin des Anlageprospekts (Anlage K2). Für die Vermittlung erhielt die Beklagte von der Fondsgesellschaft insgesamt 10 % Provision und die Firma C Ltd eine weitere Vergütung von 5,17 %. Der Zedent wurde Ende Januar 2000 von seinen Kundenberater E von der Filiale O1 telefonisch über den Fonds informiert. Der Zedent unterzeichnete den Zeichnungsschein, nachdem er den Verkaufsprospekt erhalten hatte. Der Fonds leistete nur geringe Ausschüttungen an die Anleger und die vorgesehene Rendite wurde nicht erreicht. Der Zedent erhielt 2982,62 EUR an Ausschüttungen und zu dem konzeptionell zum 31.12.2007 vorgesehenen Auslaufen des Fonds kam es nicht mehr.

Die mit der Berufung gegen das die klage abweisende Urt. vorgebrachten Gesichtspunkte sind insgesamt nicht geeignet, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu begründen.

Die Entsch. des LG befasst sich dabei im Kern mit zwei Rechtsthemen, welche jeweils unabhängig voneinander zur Verneinung des Anspruchs führen. Indem einerseits die anspruchsbegründende Verletzung der Aufklärungspflicht aus einem Beratungsvertrag und damit ein Schadensersatzanspruch gem. § 281 I BGB zu Recht bereits dem Grunde nach verneint wird, kommt es schon nicht mehr entscheidend darauf an, dass das angefochtene Urt. hilfsweise für den Fall eines dem Grunde nach zu unterstellenden Anspruchs unter Abstellen auf die konkreten Umstände des Falles mit überzeugenden Erwägungen von dem Durchdringen der Einrede der Verjährung ausgeht.

1. Richtigerweise hat das LG zunächst einen zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag angenommen. Aus dem Beratungsvertrag war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin über sämtliche für die Anlageentscheidung bedeutsamen oder möglicherweise bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären. In Einklang mit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entsch. kann die Klägerin insoweit ihren geltend gemachten Anspruch aus § 280 I BGB nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht stützen.

Die Übernahme der Beratung durch die Beklagte zeichnet sich dadurch aus, dass der Anlageberater gegenüber dem Anlageinteressenten eine persönliche Empfehlung für ein bestimmtes Wertpapiergeschäft bzw. die Zeichnung einer empfohlenen Anl. abgibt. Dementsprechend hat der für die Beklagte tätige Berater E der Filiale der A Bank in O1 den Zedenten telefonisch bezüglich der von diesem später gezeichneten Anl. beraten und ihm den Fondsprospekt zur Verfügung gestellt. Diesem Mitarbeiter der Beklagten hatte sich der Zedent in der Erwartung anvertraut, von diesem sowohl die für ihre Anlageentscheidung notwendigen Tatsachen als auch eine fachkundige Bewertung und Beurteilung zu erhalten. Dieses Beratungsverhältnis zeichnet sich durch das in besonderer Weise dem Berater entgegen gebrachte Vertrauen in eine anlage- und anlegergerechte Beratung aus (BGH NJW- RR 2007, 621 f., zit. nach juris, Rz. 10). Indem der Zedent als Kunde der Beklagten eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung erwarten durfte, ergeben sich in einem solchen Vertragsverhältnis für den Berater regelmäßig weit gehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weit reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflicht entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. In Bezug auf d...

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