Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Im Fall der Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch ist das ausdrücklich hierfür vorgesehene amtswegige Verfahren nach § 38 GBV durchzuführen; eine Löschung einer der Grundbucheintragungen von Amts wegen kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Normenkette
GBO §§ 1, 3, 53; GBV § 38
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.01.2017) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR.
Gründe
I. Im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 1 war im Bestandsverzeichnis unter laufender Ziffer 47 ein Grundstück in der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche, B-Straße, mit einer Größe von 13 qm eingetragen. Die Eintragung ist gerötet. Hierzu findet sich im Bestandsverzeichnis des genannten Grundbuchs (Seite 12, Einlegebogen 4) zum einen der Vermerk "Übertragen nach Blatt 3 am 28.05.2001". Auf Seite 13, Einlegebogen 5, des bezeichneten Grundstücks findet sich zu diesem Grundstück (neben weiteren Grundstücken) eine weitere Eintragung: "Nach Blatt 2 übertragen am 21.07.2011". Tatsächlich ist im bezeichneten Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 3 das bezeichnete Grundstück dort im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 3 aufgeführt mit dem Vermerk: "Von Blatt 1 hierher übertragen am 28.05.2001." Ebenso findet sich dieses Grundstück im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 2 im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 6. Dort ist im Bestandsverzeichnis, Seite 4, Einlegebogen 1, dazu weiter aufgeführt: "Von Blatt 1 übertragen am 21.07.2011."
Als Eigentümerin des in Blatt 2 gebuchten Grun...