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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 03.09.2014 - 19 W 46/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert betreffend die Klage über die Anfechtung eines Wirtschaftsplanes einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt sich nach § 49a GKG in Höhe eines Bruchteils des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplans.

 

Normenkette

GKG § 49a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.07.2014; Aktenzeichen 2-13 T 97/14)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 30.7.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Gegen die Zulässigkeit der vom LG als Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerde bestehen keine Bedenken.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Wertfestsetzung des LG ist nicht zu beanstanden.

Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie das Recht verletzt (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG), mit anderen Worten, ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 546 ZPO). Soweit das Beschwerdegericht ein Ermessen auszuüben hatte, ist die Nachprüfung darauf beschränkt, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde und ob hierbei die gesetzlichen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Gesichtspunkte in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage Rechnung tragenden Weise einbezogen wurden (Niedenführ, WEG, 10. Aufl., GKG, § 49a Rz. 65; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.1.2011 - 5 W 21/11, Rz. 4 m.w.N., juris).

Ohne Rechtsfehler hat das LG den Wert der Klage betreffend die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan für 2013 (TOP 17 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 11.9.2013),...

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