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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 03.04.2003 - 20 W 132/01

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümer. Verteilungsschlüssel. Verstoß

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels setzt voraus, dass wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an dem geltenden Verteilungsschlüssel grob unbillig wäre und deshalb gegen Treu und Glauben verstieße.

 

Normenkette

WEG §§ 10, 16

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Aktenzeichen 3 T 253/00)

 

Gründe

Durch Beschluss vom 15.09.2000 hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragsteller den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.10.1999 betreffend den Tagesordnungspunkt 2 a für ungültig erklärt und von der Antragsgegnerin zu 1) gestellte Gegenanträge zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie – unter teilweiser Neuformulierung und Ergänzung – ihre Anträge und Gegenanträge aufrechterhalten hat. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht in der Hauptsache die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin zu 1) sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller und die Beteiligte zu 3) sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 S. 1 FGG, 546 ZPO.

Zu Recht haben die Vorinstanzen den Eigentümerbeschluss aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.10.1999 zu Tagesordnungspunkt 2 a für ungültig erklärt und auch den...

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