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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.05.2011 - 17 U 162/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen an die Beratungspflichten einer Bank bei der Vermittlung einer Fondsbeteilung unter Übergabe eines Prospektes

 

Normenkette

ZPO § 522; BGB §§ 199 ff.

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.01.2011; Aktenzeichen 17 U 162/10)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.07.2010; Aktenzeichen 2-19 O 20/10)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.01.2011; Aktenzeichen 17 U 162/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.7.2010 verkündete Urt. des LG Frankfurt am Main wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschl. zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Zur Begr. wird auf den Hinweisbeschluss des Senats v. 5.1.2011 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Berufungsklägerin im Schriftsatz v. 24.1.2011 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Mit ihrem Hinweis auf die Entscheidungen des BGH v. 8.7.2010 (Az.: III ZR 249/09) und 22.7.2010 (Az.: III ZR 203/09) macht die Klägerin geltend, dass dem Anleger nicht grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden könne, wenn er die Angaben seines Beraters nicht nachträglich anhand des Prospekts kontrolliere. Selbst wenn sie wegen einer erkennbaren Schieflage des Fonds den Prospekt zur Hand genommen hätte, wäre sie nicht verpflichtet gewesen, die Passagen durchzulesen, die sich mit der Vergütung beschäftigten, weil es insoweit am Schutzzweckzusammenhang fehle.

Die Ausführungen der Klägerin und die in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen die Frage, ob dem Anleger im Zusammenhang mit der Frage des Verjährungsbeginns grob fahrlässige Unkenntnis gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzuwerfen ist, wenn er den Inhalt des überreichten Prospekts nicht zur Kenntnis nimmt.

Sie geben jedoch nichts für die hier entscheidungserhebliche Feststellung her, dass es im vorliegenden Fall schon an einer Beratungspflichtverletzung fehlt, weil sich die geschuldeten Angaben über die Höhe der der Beklagten zufließenden Provisionen aus dem überreichten Prospekt ergaben. Die Frage, ob eine Bank ihre Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hat, wenn sich die geschuldeten Informationen bereits wahrheitsgemäß und vollständig aus einem rechtzeitig übergebenen Prospekt entnehmen lassen, hat der BGH in einer weiteren Entsch. dahin beantwortet, dass eine Bank im Rahmen eines Beratungsvertrags grds. nicht verpflichtet ist, über die korrekte Prospektangabe hinaus von sich aus ungefragt über solche Kosten weiter aufzuklären, wenn sie den Prospekt so rechtzeitig dem Anleger übergeben hat, dass er sich mit dem Inhalt vertraut machen konnte (Urteil v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08 - juris), was sich im Übrigen auch aus der von der Klägerin zitierten Entsch. v. 22.7.2010 ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2768078

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