Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Gemeinschaftliches Testament
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem gemeinschaftlichen Testament erstreckt sich die Wechselbezüglichkeit nicht zwangsläufig auf das gesamte Testament, sondern ist für jede Verfügung gesondert zu prüfen.
Normenkette
BGB § 2270
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 19.06.1999; Aktenzeichen 2 T 50/98) |
AG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 3 VI 1147/97) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu befinden haben wird.
Wert: 200.000.– DM
Gründe
Der am 04.12.1910 geborene Erblasser und seine erste Ehefrau haben am 20.06.1985 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt haben. Dieses gemeinschaftliche Testament, das die erste Ehefrau geschrieben und der Erblasser unterzeichnet hat, sieht für die Zeit nach dem Tod des Längstlebenden vor, daß die Beteiligten zu 2) – 4) –sämtlich Geschwister des Erblassers – je 50.000.– DM bzw. einen Sparbrief über 70.000.– DM erhalten sollen. Ferner heißt es in dem Testament:
„Das Erbe soll wie folgt verteilt werden: Meine Schwester … wohnhaft … soll das Haus … und das ganze Inventar, 1 Knüpf-Teppich 2x3 m erhalten, für treue Dienste 16 Jahre lang für paar Pfennige bei mir gearbeitet hat Sie soll auch den Schmuck an die Geschwister verteilen. Meine Geschwister sollen nach gleichen Teilen nur Geld und je 1 Knüpf-Teppich erhalten.”
Die erste Ehefrau des Erblassers ist am 02.08.1987 verstorben. Die Ehe war kinderlos. Am 21.06.1989 haben der Erblasser und die Beteiligte zu 1) geheiratet. Kinder sind aus dieser Ehe ebenfalls nicht hervorgegangen. Am ...