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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.07.2002 - 24 U 200/01

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Leitsatz (amtlich)

Zur Verwirkung von Gewährleistungsrechten führen vorbehaltlose Nachzahlungen des Mieters dann nicht, wenn sie nicht eindeutig die Tilgung des bisher geminderten Teils der Miete bezwecken.

 

Normenkette

BGB §§ 366, 538 Abs. 1, § 539 a.F., § 536a Abs. 1, § 536b

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 10 O 70/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.8.2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Duisburg abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Durch Untermietvertrag vom 15.1.1998 vermietete der Kläger an die Beklagte ab 1.3.1998 bis zum 31.12.2002 ein Ladenlokal, bestehend aus Räumlichkeiten im Keller- und Erdgeschoss. Die Miete betrug zunächst 2.000 DM, ab November 1998 4.000 DM und ab September 1999 5.000 DM (jeweils monatlich zzgl. MwSt.). In der Zeit von März 1998 bis November 1998 entrichtete die Beklagte die Miete nicht in vereinbarter Höhe; es blieb ein Betrag von 11.600 DM offen. In der Folgezeit von Dezember 1998 bis August 1999 zahlte die Beklagte neben der laufende Miete einen Mehrbetrag von 360 DM monatlich ohne Tilgungsbestimmung. Im September 1999 zahlte sie 800 DM weniger. Im Dezember 1999 erfolgte eine Sonderzahlung von 6.185 DM ohne Tilgungsbestimmung. Die Über- und Nachzahlungen (einschließlich von Gutschriften des Klägers) betrugen 9.425 DM. In der Zeit von Juni bis Dezember 2000 kürzte die Beklagte den Mietzins erneut, so dass in der Gesamtzeit (nach Verrechnung der Nach- und Überzahlungen sowie Gutschriften) rechnerisch zum vereinbarten Mietzins ein Betrag von 21.821,42 DM offen blieb.

Im Dezember 2000 hatten die Beklagten mit dem Kläger wegen einer Mietminderung infolge von Wassereinbrüchen in den Jahren 1998 ...

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