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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.05.2014 - I-22 U 139/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist im Rahmen eines Bauträgervertrages bei einem Verlangen nach Zustimmung zur Grundbucheintragung zwischen den Parteien bei an sich unstreitiger Verpflichtung zur Auflassung lediglich noch die Freigabe (bzw. Berechtigung) der letzten Kaufpreisrate(n) im Streit, ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Höhe der streitigen Restkaufpreisforderung(en) zu bestimmen.

2. Für den Fall, dass der Käufer Leistungen im Umfang der letzten beiden Kaufpreisraten verlangt, die zugleich Voraussetzung für den - nach bereits erklärter Auflassung - vom Notar zu stellenden Antrag auf Eigentumsumschreibung sind, gelten die vorstehenden Grundsätze im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechend.

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 O 320/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Krefelds vom 25.7.2013 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.811,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.308,60 EUR seit dem 20.7.2012, aus weiteren 6.252,48 EUR (6.502,48 ./. 250 EUR) seit dem 15.11.2012 und aus weiteren 250 EUR seit dem 21.11.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz - einschließlich der Nebenintervention - werden der Beklagten zu 59 % und den Klägern zu 41 % auferlegt.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz - einschließlich der Nebenintervention - werden der Beklagten zu 29 % und den Klägern zu 71 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die zulässige - auf einen Teilbetrag i.H.v. 2.286,47 EUR (3.928,43 EUR ./. 1.641,96 EUR) beschränkte - Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtli...

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