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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.05.2000 - 20 U 41/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz

 

Normenkette

UWG § 1; RBerG §§ 1, 3

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsteller wird das am 12. Januar 2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 14. Oktober 1999 mit der Maßgabe bestätigt, daß folgendes angeordnet wird:

Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit seinen übrigen steuerrechtlichen Tätigkeiten Testamentsvollstreckungen anzubieten.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,– DM und für den Fall, daß es nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder an Stelle des Ordnungsgeldes sofort eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Antragsteller hat Erfolg.

Die Antragsteller, Rechtsanwälte in …, beanstanden die nachstehend wiedergegebene Internet – Seite des in … als Steuerberater tätigen Antragsgegners auf:

GRAFIK

Zu Recht wollen sie ihm verbieten lassen, im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken seine Dienste als privat ernannter Testamentsvollstrecker anzubieten. Ihr Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG. Der Antragsgegner bezeichnet Testamentsvollstreckungen als einen seiner „Tätigkeitsschwerpunkte”, so daß sein Werbehinweis von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden werden kann, ihn im Wege letztwilliger Verfügungen als Testamentsvollstrecker zu ernennen. Durch die Übernahme solcher Testamentsvollstreckungen ohne behördliche Erlaubnis besorgt er geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten und handelt der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG zuwider. Da di...

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