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OLG Düsseldorf Urteil vom 28.10.2008 - I-4 U 12/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrzeugteilversicherung bei Pkw-Brand wegen Benzin- statt Dieseltankens

 

Normenkette

AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. a)

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.12.2007; Aktenzeichen 11 O 564/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Düsseldorf vom 28.12.2007 - 11 O 564/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.465 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der ersten Instanz trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des mit einem Dieselmotor ausgestatteten Pkws D. C., amtliches Kennzeichen ..., der bei der Beklagten fahrzeugteil- und -vollversichert gewesen ist. Die Selbstbeteiligung in der Teilversicherung beträgt 150 EUR. Dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegen haben die Bestimmungen der AKB, zuletzt in der seit dem 1.9.2003 bestehenden Fassung.

Am 19.10.2004 erlitt der Kläger mit seinem Fahrzeug einen Schaden, nachdem er auf der Bundesautobahn 57 an der Raststätte N. versehentlich nicht Diesel-, sondern Ottokraftstoff getankt hatte. Der Kläger konnte seine Fahrt zunächst bis auf den S. in D. fortsetzen, ehe er nach Überqueren der Kreuzung zur F. Straße feststellte, dass der Motor unrund lief. Daraufhin lenkte er sein Fahrzeug auf das Gelände einer ...-Tankstelle, von der aus er sich mit der M.-B.-Niederlassung in N. telefonisch in Verbindung setzte. Noch während er telefonierte, stellte er im Fahrzeuginneren starke Rauchentwicklung fest. Wenige Augenblicke später schlugen Flammen a...

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