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OLG Düsseldorf Urteil vom 28.09.2006 - I-10 U 61/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendbarkeit des § 1357 BGB auf gewerbliche Mietverhältnisse

 

Leitsatz (amtlich)

§ 1357 BGB ist in Bezug auf gewerbliche Mietverhältnisse nicht anwendbar.

 

Normenkette

BGB § 1357

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 13.03.2006; Aktenzeichen 2 O 106/05)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 3.3.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mönchengladbach - Einzelrichter - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 688,62 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen zu 88 % die Klägerin und zu 12 % die Beklagten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 92 % die Klägerin und zu 8 % die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin schloss mit den Beklagten am 30.4.2005 einen Mietvertrag über noch zu renovierende/fertigzustellende Gewerberäumlichkeiten und eine Privatwohnung. Die Büroräume sollten zum 1.6.2005, die Privatwohnung zum 1.9.2005 vermietet werden. Der Mietbeginn für die Büroräume wurde nach den landgerichtlichen Feststellungen auf den 1.7.2005 hinausgeschoben. Die Beklagten kündigten mit Schreiben vom 26.7.2005 (Bl. 14 GA) wegen vermeintlichen Zahlungsverzuges fristlos, was nach den nicht angegriffenen Ausführungen des LG unberechtigt war.

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die klageweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung geleisteter EUR 350 sowie Schadensersatz wegen überlassener Badeinrichtung, Umzugskosten und Maklerkosten, die das LG als unbegründet abgewiesen hatte.

II. Die Be...

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