Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 23.02.2006) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 23.2.2006 verkündete Urteil 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.897,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.7.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 13 % und der Beklagte zu 87 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Transportversicherungsassekuradeur der Firma h. in M. (im Folgenden: Fa. h.) die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen Verlust von Transportgut in 2 Fällen Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte führte für die Fa. h., mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Die Fa. h. ist als Versenderin von Paketen Großkundin der Beklagten und nimmt bei der Abwicklung der Paketversendung an dem sog. EDI-Verfahren der Beklagten teil.
Im Fall 1 beauftragte die Fa. h. die Beklagte am 4.3.2004 mit dem Transport einer aus zwei Paketen bestehe...