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OLG Düsseldorf Urteil vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.12.2007)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.06.2010; Aktenzeichen X ZR 51/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2007 verkündete Teilurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechnungslegung darüber, in welchem Umfang die Beklagte eine von ihm als Miterfinder entwickelte Diensterfindung benutzt hat.

Der Kläger, Bauingenieur, war ursprünglich Arbeitnehmer bei der A AG. 1990 wurde er von der Beklagten mit dem Inhalt seines Anstellungsvertrages mit der A AG (Anlage K 2) und aller weiteren zwischen dieser und dem Kläger getroffenen Vereinbarungen als Mitarbeiter übernommen.

1993 machten der Kläger und Herr Paul B im Betrieb der Beklagten eine eine Erosions- und Drainagematte betreffende Erfindung, die am 6. September 1993 gemeldet zu haben, die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. September 1993 (Anlage K 4) bestätigte. Unter dem 18. November 1993 erklärte die Beklagte, die Erfindung unbeschränkt in Anspruch zu nehmen, und meldete die Erfindung am 13. September 1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt an (Az. P 43 30 XYZ). Unter Beanspruchung der Priorität dieser Anmeldung erfolgten Nachanmeldungen, die zur Erteilung des deutschen Patents 44 31 XXX (Anlage K 6) und des europäischen Patents 0 646 YYY (Anlag...

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