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OLG Düsseldorf Urteil vom 25.06.2004 - II-3 UF 195/03

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihr für den Zeitraum ab November 2003 Unterhalt versagende Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Geldern vom 23. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.650 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen zur Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Regelbegrenzung des Unterhalts im Rahmen des Betreuungs- unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Absatz 2 BGB.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Rahmen der Berufung nur noch Unterhaltsansprüche aus § 1615l BGB für die Zeit nach Ablauf der 3-Jahresfrist nach Geburt ihrer gemeinsamen Kinder geltend.

Die Parteien, nicht miteinander verheiratet, sind die Eltern der am 25.10.2000 geborenen Zwillinge Jan und Laura L. Ihre Beziehung, die zur Geburt der beiden Kinder geführt hat, ist seit Jahresende 2002 beendet.

Erstinstanzlich ist der Beklagte - von den Parteien unangefochten - u.a. zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts ab November 2003 in Höhe von 200% des Regelbetrags der Regelbetragsverordnung abzüglich des Kindergeldanteils gemäß § 1612b Abs. 5 BGB an jedes der beiden Kinder verurteilt.

Der in Düsseldorf, 62 Km von seinem Wohnsitz entfernt, tätige Beklagte hat ein jährliches Arbeitseinkommen von 55.868 € brutto (im Jahre 2002).

Die Klägerin ist jedenfalls seit November 2003 bei ihrem früheren Arbeitgeber, bei welchem sie bis zum Beginn der Mutterschutzfrist eine Teilzeittätigkeit im Umfang von täglich 5 Stunden im Schichtdienst mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 871,76 € ausübte, werkt...

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