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OLG Düsseldorf Urteil vom 23.10.2001 - 4 U 90/01

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Leitsatz (amtlich)

Ansprüche aus einem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag mit einem Kompositversicherer, der ein Schadensabwicklungsunternehmen eingeschaltet hat, können nach § 158l VVG nur gegen dieses geltend gemacht werden, so dass eine gegen den Versicherer gerichtete Klage von Anfang an unbegründet ist und durch eine Deckungszusage im Laufe des Rechtsstreits eine Erledigung der Hauptsache nicht eintreten kann.

 

Normenkette

VVG § 158l

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 1 O 405/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3.4.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung bleibt erfolglos.

Der Antrag des Klägers, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, ist unbegründet. Die gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft gerichtete Klage war von vornherein nicht begründet. Dadurch, dass die W. Rechtsschutz-Schaden-Service-GmbH die seitens des Klägers von der Beklagten erstrebte Deckungszusage in der Rechtsschutzsache im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits erteilt hat, konnte deshalb eine Erledigung in der Hauptsache nicht eintreten. Die Beklagte war für Ansprüche aus der vom Kläger bei ihr abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung nicht passiv legitimiert. Dies ergibt sich aus § 158l Abs. 2 S. 1 VVG. Danach können Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, wenn ein Schadensabwicklungsunternehmen – wie hier – mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Diese – systemfremde – Gesetzesbestimmung greift vorliegend ein. Die gesetzliche Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens erwächst ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes mit Übertragung der Regulierungskompetenz auf dieses Unternehmen durch den Versicherer. Als gesetzliche Folge bedarf es keiner Einigung darüber mit dem Versicherungsnehmer. Deshalb ist es letztlich für die Frage der Passivlegitimation irrelevant, ob der Versicherungsnehmer – wie es § 158 Buchst. l Abs. 1 S. 2 VVG vorschreibt – auf die Übertragung der Schadensabwicklung im Versicherungsschein hingewiesen worden ist. Diesem Punkt kommt Bedeutung nur in Bezug auf eine mögliche Schadensersatzverpflichtung des Versicherers zu (vgl. Prölss/Martin, VGG, 26. Aufl., § 158 Buchst. l Rz. 3).

Ob sich die Beklagte dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann offen bleiben. Wie der Senat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 6.9.2001 deutlich gemacht hat, hätte man sich zwar eine deutlichere Belehrung über die Rechtsfolgen des § 158 Buchst. l Abs. 1 VVG denken können, als sie durch die Beklagte – wenn überhaupt – im Antrag zum Versicherungsschein (vgl. GA 113) erfolgt ist. Auch wäre es sinnvoll gewesen, wenn sich die Beteiligten auf einen gewillkürten Parteiwechsel verständigt hätten, statt den Kläger auf eine Klagerücknahme zu verweisen. Ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz kann indes weder nach Treu und Glauben noch unter dem spezielleren Gesichtspunkt des dolo-petit-Einwands verhindern, dass die Klage gegen den beklagten Versicherer von vornherein unbegründet war. Wenn eine Erledigung nicht eingetreten ist, kann eine solche auch nicht festgestellt werden. Der – wirtschaftlich allein interessierende – Kostenausspruch ist dann zwangsläufige gesetzliche Folge der Abweisung des Feststellungsbegehrens, über die sich der Senat nicht mit Blick auf etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers hinwegsetzen könnte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 6.645 DM.

Dr. S. Dr. W. F.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1104593

NJW-RR 2002, 454

NVersZ 2002, 136

OLGR Düsseldorf 2002, 231

VersR 2002, 752

ZfS 2002, 148

BRAGOreport 2002, 112

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