Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2012) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.11.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 10.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A) Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger ist ein bekannter Berufssportler. Der Beklagte erstellt sog. "POP-Art"-Gemälde, die er entweder über eBay oder über seine Homepage www ... de vermarktet. So bot er u.a. das im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Bild, welches den Kopf des Klägers mit einer Kappe zeigt, bei eBay unter der Artikelangabe "POP ART Gemälde/painting X. Y. - Golf" und der Beschreibung "Golfing Superstar X. Y." an, welches er tatsächlich zum Preis von 43,50 EUR verkaufte.
Das LG hat den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, ohne Einwilligung des Klägers Bildnisse zu verbreiten und/oder zur Schau zu stellen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern der Kläger bildlich dargestellt wird, wenn dies wie im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben erfolgt, sowie derartige Bildnisse zu verbreiten und/oder zur Schau zu stellen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht wie folgt: "POP ART Gemälde/painting X. Y. - Golf" und/oder "Golfing Supe...