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OLG Düsseldorf Urteil vom 23.01.2007 - I-20 U 38/06

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.01.2006)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.07.2014; Aktenzeichen I ZR 28/11)

BGH (Beschluss vom 21.07.2011; Aktenzeichen I ZR 28/11)

BVerfG (Beschluss vom 21.12.2010; Aktenzeichen 1 BvR 2760/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 25.1.2006 teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger insb. gem. § 54h UrhG wahr. In diesem Rahmen wird die Klägerin auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft B.-K. tätig, deren Aufgabenbereich die Wahrnehmung von Rechten an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art betrifft.

Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und Plotter (zukünftig ist mitunter nur von Druckern die Rede), wobei diese entweder von ihnen in Deutschland selbst hergestellt oder in der Hauptsache aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt werden.

Die Parteien streiten - nach einem vorausgegangenen Schiedsstellenverfahren bei der Schiedsstelle nach dem UrhWG beim Deutschen Patent- und Markenamt (Sch-Urh 39/03) - über eine Vergütung nach § 54a UrhG für diese Geräte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Die Klägerin ist der Auffassung, - auch - Drucker seien dazu bestimmt, urheberrechtsfähige Werke zu vervielfältigen. Insoweit stützt...

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