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OLG Düsseldorf Urteil vom 21.05.2014 - VI-U (Kart) 16/13

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.03.2013)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.04.2016; Aktenzeichen KZR 31/14)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.3.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.065.400 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten - u.a. unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten - um Ansprüche in Zusammenhang mit der Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen in Breitbandkabelnetze.

Die Klägerin ist eine überregional tätige Betreiberin von Breitbandkabelnetzen im Bundesgebiet mit Ausnahme der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen. In ihren Netzgebieten betreibt sie die sog. Netzebenen (NE) 3 (Signaltransport in der Fläche bzw. Straßenverteilnetz) und teilweise auch 4 ("letzte Meile", Hausverkabelung). Über ihre Breitbandkabelnetze bietet sie Endkunden (Zuschauerhaushalte) und der Wohnungswirtschaft gegen Entgelt verschiedene Kabelanschlussprodukte an. Ferner stellt sie auch nachgelagerten Netzbetreibern entgeltlich die Lieferung von Programmsignalen für die Endkundenversorgung zur Verfügung. Sie gehört neben drei anderen Unternehmen zu den vier größten Kabelnetzbetreibern in Deutschland, den sog. Regionalgesellschaften. Gegenwärtig speist sie die Signale von insgesamt 199 TV-Programmen aus Deutschland sowie dem europäischen Ausland in ihre Kabelne...

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