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OLG Düsseldorf Urteil vom 20.12.2001 - 10 U 143/00

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Normenkette

BGB §§ 544, 554 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 2a O 259/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.6.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2a Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 18.228 DM nebst Zinsen ist auch unter Berücksichtigung ihres zweitinstanzlichen Vorbringens nicht zu beanstanden.

1. Das Zustandekommen eines den gesetzlichen Regelungen des Mietrechts folgenden Beherbergungsvertrages zwischen den Parteien wird von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen. Der diesbezüglichen Feststellung der Klägerin innerhalb der Berufungserwiderung vom 1.10.2001 (Bl. 154 GA) ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

2. Ihrer somit wirksam begründeten grundsätzlichen Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts für die beabsichtigte Hotelunterbringung steht das Stornierungsschreiben der Beklagten vom 11.8.1999 (Bl. 23 GA) nicht entgegen. Das LG hat zu Recht und mit durchweg zutreffenden Erwägungen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine alleine in Betracht kommende fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung nach § 544 BGB verneint.

Es ist schon zweifelhaft, ob die von der Beklagten angemieteten Hotelzimmer so beschaffen waren, dass ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden gewesen wäre. Dass das Vorhandensein von Taubenkot, toten Insekten und eines Taubenkadavers auf den äußeren Fensterbänken sowie von Staubfluseln auf dem Boden der Zimmer geeignet gewesen wäre, die Benutzer der mangels gegenteiligen Vorbringens ansonsten in einem einwandfreien Zustan...

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