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OLG Düsseldorf Urteil vom 20.10.2014 - I-9 U 8/14

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 19.08.2013)

 

Tenor

Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 19.8.2013 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie Zug um Zug gegen Zahlung des nach seiner Auffassung noch offenen Restkaufpreises, hilfsweise die Feststellung der Höhe dieses Restkaufpreises bzw. die Vorlage zur Durchführung des Kaufvertrages erforderlicher Löschungsbewilligungen.

Die Beklagte zu 1., eine Bauunternehmung, ist Eigentümerin des in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundbesitzes B. in L. Sie erwarb dieses damals noch nicht aufgeteilte Grundstück durch notariellen Kaufvertrag vom 9.5.2006 zum Preis von 186.000 EUR von Frau C (im Folgenden: Streitverkündete), zu deren Gunsten im Grundbuch eine Hypothek in Höhe des- zunächst gestundeten - Kaufpreises eingetragen wurde. Die Beklagte zu 1. begann sodann aufgrund eines am 10.4.2006 abgeschlossenen Bauvertrages mit der Streitverkündeten und deren Ehemann ("Bauherrengemeinschaft B."), das erworbene Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen. Zwischen den Vertragspartnern kam es jedoch über die Erfüllung des Vertrages zum Streit,...

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