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OLG Düsseldorf Urteil vom 20.08.2001 - 23 U 214/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustandekommen eines Vertrags über Architektenleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Zustandekommen eines Vertrags über Architektenleistungen setzt voraus, dass ihnen ein beiderseitiger rechtsgeschäftlicher Bindungswille zugrunde liegt. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers ist dagegen lediglich Rechtsfolge, nicht aber Tatbestandsvoraussetzung eines Architektenvertrags.

2. Dem Honoraranspruch eines Architekten für Projektierungsleistungen steht nicht entgegen, dass er sich bei einem späteren Wettbewerb erfolglos um die Ausführungsplanung beworben hat.

3. Für die Richtigkeit seiner Kostenermittlungen ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig. Bestreitet der Auftraggeber die Höhe der anrechenbaren Kosten, so bedarf es eines substantiierten Vortrags zu den einzelnen Berechnungsansätzen; ein pauschales Bestreiten genügt nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 631-632; HOAI §§ 10, 15

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 261/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.11.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 638.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 11.8.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 750.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die früher unter „P.” firmierende Kläger...

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