Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsklausel in formularmäßigem, vom Auftragnehmer gestellten Generalunternehmervertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Für Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Titels ist eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO statthaft.
2. Die Auslegung eines als Vollstreckungsgegenklage bezeichneten Begehrens als prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO ist zulässig, wenn sich der Kläger (auch) auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungsklausel beruft.
3. Eine Vollstreckungsklausel in einem formularmäßigen, vom Auftragnehmer gestellten Generalunternehmervertrag verstößt nicht nur gegen §§ 3, 12 MaBV (BGH v. 22.10.1998 – VII ZR 99/97, MDR 1999, 32 = NJW 1999, 51), sondern auch gegen §§ 11 Nr. 15, 9 AGBG, wenn sich der Auftraggeber wegen der ratenweise zu zahlenden Vergütung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und der Notar jederzeit vollstreckbare Ausfertigungen dieser Urkunde ohne besonderen Fälligkeitsnachweis erteilen kann.
4. Von der Verjährung des der Vollstreckungsklausel zugrunde liegenden Restzahlungsanspruchs des Generalunternehmers bleibt dessen Recht unberührt, die Auflassung bzw. deren Vollzug gemäß §§ 320, 390 S. 2 BGB zu verweigern.
Normenkette
ZPO § 767; AGBG §§ 9, 11 Nr. 15; MaBV §§ 3, 12
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 157/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG D. vom 25.9.2000 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des LG D. vom 5.6.2000 wird aufgehoben.
Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars
Dr. C. aus M., UR-Nr.: … vom 20.9.1980 wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin im Termin vom 5.6.2000; diese trägt die Klägerin.
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