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OLG Düsseldorf Urteil vom 20.02.2001 - 20 U 194/00

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.10.2000; Aktenzeichen 2a O 109/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil der 2a-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte und Widerklägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Hierzu hat der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die mit der Widerklage eingeklagten Anwaltskosten in Höhe von 1.633,80 DM (vgl. Rechnung Anl. 2 zur Klageschrift) der Beklagten ohne Rücksicht auf die markenrechtliche Problematik schon deshalb nicht zustehen, weil die vorprozessuale Einschaltung des „Hausanwaltes” der Beklagten zum Zwecke der Abmahnung der Klägerin nicht erforderlich war.

Unter solchen Umständen entfällt ein Erstattungsanspruch sowohl nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag als auch nach Schadensersatzrecht. Stützt man die Erstattung der Abmahnkosten mit der heute vorherrschenden Ansicht auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 41, Rdnr. 84), dann steht der Beklagten ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB nicht zu, weil sie die Einschaltung eines Rechtsanwalts den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 18, Rdnr. 19). Sieht man die Abmahnkosten als Teil eines Schadens an, den der Verletzer (hier etwa nach § 14 Abs. 6 MarkenG) zu ersetzen hat (vgl. Teplitzky a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 82), ist ebenfalls entscheidend, daß vorliegend die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 249, Rdnr. 21; Teplitzky, a.a.O.).

Im Bereich des Markenrechts ist ein solcher Fall zwar die Ausnahme (vgl. zum allgemeinen Wettbewerbsrecht Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Kap. 18, Rdnr. 20), hier ist er aber anzunehmen. Die der Würdigung zugrundeliegenden Tatsachen sind seit dem Schriftsatz der Klägerin vom 17. März 2000 schon in erster Instanz unstreitig gewesen. Es handelt sich um eine Vielzahl gleichgelagerter Verstöße, bei denen immer wieder die aus den USA stammende Software.„FTP-EXPLORER” von Internet-Nutzern wie der Klägerin auf ihrer Internet-Seite zur Übernahme angeboten wird. In der mündlichen Verhandlung war unwidersprochen von etwa 80 gleichgelagerten Fällen die Rede, deren Ermittlung mit Hilfe von Suchmaschinen zu Serienabmahnungen der Beklagten bzw. ihres Hausanwaltes geführt habe. Da sich die Anbieter des Programms im Markenrecht regelmäßig nicht auskennen, geben sie – wie die Klägerin – nahezu alle auf Abmahnung sofort die geforderte Unterlassungserklärung ab. Einziger Streitpunkt ist regelmäßig nur die Kostennote des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.

Ein derartiges „Massengeschäft” erfordert auch im Bereich des Markenrechts nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Eine schematische Zuerkennung von Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten ist auch hier abzulehnen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O.; Baumach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG, Rdnr. 555). Vielmehr entfällt ein Ersatzanspruch, weil die Beklagte aufgrund ihrer Erfahrung zu einer Abmahnung selbst im Stande war (Köhler/Piper, ÜWG, 2. Aufl., vor § 13, Rdnr. 194). Für die Beklagte handelte es sich um eine alltägliche Routineangelegenheit, bei der die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht geboten war (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 82; auch Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 60, Rdnr. 33). Dabei muß man besonders hier den Zweck der Abmahnung im Auge behalten, den oft rechtsunkundigen. Verletzer über die Rechtslage zu belehren, mit seiner Unterlassungserklärung einen Rechtsstreit zu vermeiden und so die Belastung der Gerichte gering zu halten (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 3).

Die anwaltlichen Abmahnungen der Beklagten erreichen offensichtlich das Gegenteil. Zwar unterwerfen sich die Abgemahnten in aller Regel sofort, es kommt jedoch zu zahlreichen Prozessen über die Anwaltskosten, weil sie aus verständlichen Gründen deren Notwendigkeit bezweifeln. Die Beklagte könnte sich, wie die Klägerin schon in erster Instanz vorgetragen hat, ohne weiteres einen Musterbrief für ihre Abmahnungen fertigen oder fertigen lassen. Auch ihr Anwalt verwendet unstreitig Abmahnschreiben mit Textbausteinen und legt die Vollmacht der Beklagten nur in Kopie vor. Übernähme die Beklagte diese Serienabmahnungen selbst, dann würden als zu ersetzende Kosten regelmäßig nur die reinen Portokosten und Kosten für Papier etc. entstehen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Kap. 18, Rdnr. 18). Die Kosten könnten sogar, wie die Klägerin ebenfalls bereits in erster Instanz vorgetragen hat, mit Hilfe des Internet noch niedriger gehalten werden, was bei Markenverletzungen im Internet und hier besonders naheliegt. Da es sich bei der Beklagten um ...

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