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OLG Düsseldorf Urteil vom 18.11.1998 - 11 U 49/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Erbschaftsannahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch Anfechtung der Erbschaftsannahme sind die damit als Nichtberechtigter vorgenommenen Verfügungen zur Bestellung von Sicherheiten nunmehr unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 1953 Abs. 1, § 1957 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.1998; Aktenzeichen 11 O 318/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der am 25. August 1993 verstorbene Kaufmann … U. war alleiniger Inhaber der ursprünglich als Kommanditgesellschaft gegründeten Firma P. & U. in W. Das einzelkaufmännische Unternehmen, das einen Großhandel mit Büromaschinen, Büromöbeln und sonstigen Büroartikeln betrieb und ein Gewerbegrundstück … in W. mit Halle, Bürotrakt und Freiflächen nutzte, stand seit langem in Geschäftsverbindungen mit der Klägerin, die ihm erhebliche Kontokorrentkredite und weitere Darlehen gewährte. Herr U. bemühte sich wegen seines seit 1990 zunehmend angegriffenen Gesundheitszustandes, einen Partner in das Geschäft aufzunehmen und die Geschäftsführung nach Umwandlung in eine GmbH auf mehrere Personen zu verteilen, konnte die Verhandlungen jedoch nicht mehr zu einem positiven Abschluß bringen.

Nach dem Tode des Herrn U. trat zunächst seine Witwe H. U., die durch Erbver...

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