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OLG Düsseldorf Urteil vom 18.02.2008 - I-1 U 98/07

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Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das am 30. März 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.133,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 des materiellen Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli 2003 in Hünxe auf der A.-E.-Straße künftig noch erwachsen wird, soweit die Ansprüche nicht auf den Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli 2003 in Hünxe auf der A.-E.-Straße künftig noch erwachsen wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges werden zu 71 % dem Kläger und zu 29 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 91 % dem Kläger und zu 9 % den Beklagten gesamtschuldnerisch zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, mit welcher er seine Schadenersatzforderung im Umfang von 100 % weiterverfolgt, ist in der Sache unbegründet. Im Ergebnis richtig, wenn auch in der Begründung unzutreffend, hat das Landgericht dem Kläger nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ein Mitverschulden an der Entstehung des...

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