Verfahrensgang
LG Krefeld (Entscheidung vom 27.11.2001; Aktenzeichen 4 O 172/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. November 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Autohaus Wandlung eines gebrauchten Pkw.
Am 19. März 1998 kaufte die Klägerin bei der Beklagten einen Pkw Mazda MX 5, Erstzulassung 1992, km-Stand 47.280, zum Preis von 19.000,00 DM. Die Vertragsurkunde (Bl. 4 GA) weist aus, dass die Beklagte jede Gewährleistung ausgeschlossen hat. Bei den Angaben: Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer ist "keine" eingetragen. Die Beklagte hat formularmäßig angekreuzt, dass ihr auf andere Weise Unfallschäden nicht bekannt geworden seien.
Im Laufe des Jahres 1999 stellte die Klägerin fest, dass das Fahrzeug an den beiden Türen, den hinteren Kotflügeln und der Stoßstange Lackschäden aufwies; letztere zeigte auch einen Riss. Sie bat die Beklagte, diese Lackschäden nachträglich zu beseitigen, was diese auch auf dem Kulanzwege versuchte. Auf einen Rückkauf des Fahrzeugs ließ sich die Beklagte aber nicht ein.
In dem selbständigen Beweisverfahren AG Kempen 14 H 11/00 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. M... im Gutachten vom 20.02.2001 (Bl. 14 ff. BA) bei einem km-Stand von 74.656 festgestellt, dass das Fahrzeug in der Tat Lackschäden aufwies, für die es unterschiedliche Ursachen geben könne (Bl. 19 BA). Das Fahrzeug sei komplett neu lackiert worden, diese Lackierung sei schätzungsweise 3 - 4 Jahre vor der Begutachtung erfolgt, also aus 1997/1998. Ob die Verspachtelungen und späteren Lackieru...