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OLG Düsseldorf Urteil vom 17.03.2000 - 22 U 142/99

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Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 461/98)

 

Tatbestand

Die Klägerin verpflichtete sich durch Bauleistungsvertrag vom 20.03.1996 gegenüber der Streithelferin, auf dem Grundstück O, N weg 14, das diese von dem Geschäftsführer der Klägerin erwarb, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung schlüsselfertig zu einem Festpreis zu errichten. Mit Vertrag vom 14.02./02.09.1996 (Bl. 48 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beauftragte die Klägerin den Beklagten zu 2 mit den Architektenleistungen (Grundleistungen der Phasen 1-5 und 8-9 des § 15 Abs. 2 HOAI) sowie mit der kompletten Statik. Dieser erbrachte die Architektenleistungen bis einschließlich der Ausführungsplanung. Die Baugenehmigung für das von ihm geplante Bauvorhaben wurde am 02.07.1996 erteilt. Die genehmigte Planung sah vor, daß die UK der Betonsohle von Keller und Terrasse bei 30,53 über NN lag.

Durch Vertrag vom 28.08.1996 (Bl. 53 d. A.) übertrug die Klägerin dem Beklagten zu 1 die Bauleitung, die Überarbeitung der Ausführungspläne, die Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei dieser sowie die Objektüberwachung. Diese Aufgaben hatte sie zuvor bereits einem U N aus G übertragen. Der Beklagte zu 1 veranlaßte im Rahmen der Bauausführung u. a., daß abweichend von den Plänen des Beklagten zu 2 die an das im Souterrain gelegene Wohnzimmer anschließende Terrasse von einer Betonwand mit einer Höhe von 1,05 m umgeben wurde.

Die Streithelferin hat gegen die Klägerin das selbständige Beweisverfahren 3 OH 27/97 Landgericht Krefeld eingeleitet, das u. a. das Maß der Grundwassergefährdung des von der Klägerin errichteten Gebäudes, die Ursachen und Nachbesserungsmaßnahmen zum Gegenstand hatte. In diesem Verfahren hat die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 den Streit verkündet.

Die Klägerin hat behaupte...

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