Leitsatz (amtlich)
Zur Frage grober Fahrlässigkeit eines Mieters, der, um seinen Hund auszuführen, seine Wohnung für etwa eine Stunde verlässt, ohne eine fabrikneue Heizdecke auszuschalten.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 10.09.2003; Aktenzeichen 19 O 226/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.9.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des LG Wuppertal geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der klagende Feuerversicherer nimmt den beklagten Wohnungsmieter aus übergegangenem Recht in Anspruch, nachdem er für die Folgen eines Wohnungsbrands den Vermieter entschädigt hat. Der Beklagte hatte nachts eine Heizdecke benutzt. Als er gegen 2 Uhr morgens seinen Hund "Gassi" führen musste, vergaß er die Heizdecke auszuschalten. Als der Beklagte nach etwa einer Stunde zurückkehrte, stand seine Wohnung in Flammen. Als Brandursache wurde ein Defekt der Heizdecke ermittelt. Das LG hat den Beklagten wegen schuldhafter Brandverursachung zur Zahlung von 25.701,30 Euro verurteilt. Seine Berufung hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Wegen des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Beklagte verfolgt in der Berufung nach wie vor sein Ziel der Klageabweisung. Er ist der Auffassung, dass er nur bei grober Fahrlässigkeit seinerseits hafte, die jedoch nicht gegeben sei. Er behauptet, er habe die Heizdecke, für deren fehlerhaftes Funktionieren es vorher ke...