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OLG Düsseldorf Urteil vom 15.02.2008 - I-17 U 103/07

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Leitsatz (amtlich)

Haben die Parteien eines Anstellungsvertrages über die Geschäftsführung einer GmbH irrtümlich angenommen, der Geschäftsführer sei sozialversicherungspflichtig, und zahlt die Rentenkasse später die Arbeitgeberbeiträge zurück, weil der Geschäftsführer als Mitgesellschafter kein Arbeitnehmer gewesen sei, kommt ein Anspruch des Geschäftsführers gegen die GmbH auf Auskehrung dieser Erstattung gem. § 313 BGB in Betracht.

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen 3 O 433/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.4.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Krefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.829,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.634,85 EUR seit dem 8.2.2005 sowie aus 2.194,28 EUR seit dem 30.11.2006 zu zahlen.

Die hinsichtlich der Verzinsung weitergehende Klage wird abgewiesen, die Berufung insoweit zurückgewiesen.

Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte dem Kläger Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung auszuzahlen hat, nachdem feststeht, dass der Kläger nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der Beklagten war.

Der Kläger war seit Juni 1998 Gesellschafter mit einem Anteil von 20 % sowie Geschäftsführer der Beklagten. Mit Vertrag vom 01.10.2004 übertrug er seinen Geschäftsanteil an der inzwischen mit Verlust arbeitenden Unternehmung seinem Mitgesellschafter, gab sein Amt als Geschäftsführer auf und meldete sich arbeitslos. Im Zuge der Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche wurde festgestellt, dass er wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung nicht renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen war. Seine Beiträge wurden ihm erstattet; die Beklagte erhielt im Februar 2005 die Arbeitgeberanteile i.H.v. 34.737,99 EUR.

Aus dem Anstellungsvertrag der Parteien stehen noch die Gehaltszahlungen für August und September 2004 i.H.v. insgesamt 2.194,28 EUR offen. Die Parteien trafen unter Nr. 5 des Anteilsübertragungsvertrages dazu die Regelung, dass der Beklagten bis zur Klärung der Lizenzprobleme des Kunden H. GmbH, die Anwenderprogramme der S. GmbH & Co. KG nutzt, ein Zurückbehaltungsrecht zustehe; der Kläger habe sie von Ansprüchen freizustellen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage Auskehrung der erstatteten Arbeitgeberbeiträge. Er hat eine Erklärung der Firma S. vorgelegt, nach der diese keine Ansprüche aus Lizenzverstößen geltend macht.

Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.932,27 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

Sie hat vorgetragen, die Zahlung eines höheren Bruttogehalts an den Kläger wäre ihr weder bei Vertragsschluss noch späterhin wirtschaftlich möglich gewesen. Wegen ihrer hohen Verluste im Jahre 2004 sei es dem Kläger verwehrt, Auskehrung der erstatteten Arbeitgeberanteile zu beanspruchen; dies vermindere weiterhin das Stammkapital.

Sie hat gemeint, die Ausgleichsklausel in Ziff. 2 des Anteilsübertragungsvertrages vom 01.10.2004 erfasse auch den im Streit stehenden Erstattungsanspruch.

Die Lizenzprobleme mit der Firma H. GmbH seien zwar inzwischen beigelegt, dies aber nur, weil sie inzwischen diesem Kunden Schadensersatz geleistet habe. Sie hat behauptet, sie habe dem Kunden im Rahmen eines pauschal vergüteten Wartungsvertrages sowohl die Lizenzen wie auch Schulungen geschuldet. Da der Kläger im Jahre 2003 eine nicht lizenzierte Version aufgespielt habe, habe der Kunde im September 2005 Updates gesondert bezahlen und im August 2006 Schulungen bezahlen müssen und sie weiter belastet. Mit den entsprechenden Schadensersatzansprüchen i.H.v. 1.674,80 EUR und 591,60 EUR hat sie aufgerechnet. Eine weitere Aufrechnung hat sie auf einen vom Kläger am 14.02.2006 anerkannten Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.105 EUR gestützt. Der Kläger hat sich auf eine vorangegangene Verrechnung mit einer Mietforderung berufen.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger habe keinen Bereicherungsanspruch in Ansehung der erstatteten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil diese gem. § 26 Abs. 3 S. 1 SGB IV der Beklagten zustünden. Zu einer Vertragsanpassung des Anstellungsvertrages habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Ebenso habe er weder Ansprüche auf Gehalt für 2 Monate schlüssig dargelegt noch mit Substanz die Inanspruchnahme der Beklagten seitens ihres Kunden mit dem Betrag von 2.266,40 EUR bestritten.

Der Kl...

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