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OLG Düsseldorf Urteil vom 14.12.1989 - 10 U 54/89

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.01.1989; Aktenzeichen 33 O 184/88)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.06.1991; Aktenzeichen XII ZR 17/90)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 1989 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 DM, die auch durch Bürgschaft einer westdeutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb auf dem Grundstuck B. Straße 114 in D. ein Möbelgeschäft, das am 5.4.1986 von einem Brand betroffen wurde. Sie nutzte das Gebäude aufgrund eines mit der Beklagten bestehenden Mietvertrages.

Die Beklagte erhielt aus Anlaß des Schadensfalles vom 5.4.1986 Leistungen ihrer Versicherer. Die Klägerin wandte sich ebenfalls an ihren Versicherer und machte Versicherungsleistungen für von ihr in das Mietobjekt eingebrachte Einrichtungen geltend. Diese wurden jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie seien bereits von der Versicherungsgesellschaft der Beklagten ersetzt worden, so daß aus dem Gesichtspunkt der Doppelversicherung eine nochmalige Eintrittspflicht nicht in Betracht komme.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Höhe der Versicherungsleistungen in Anspruch, die diese von ihrem Versicherer für die von ihr – der Klägerin – eingebauten Gegenstande erhalten hat. Sie nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskehrung der aus der Auskunftserte...

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