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OLG Düsseldorf Urteil vom 14.04.2010 - I-15 U 162-08

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2008)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.9.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen Herr A. W., M, H. und Herr Dr. W. B., T. H., H. als Gesamtschuldner in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Kostenschuldnern wird nachgelas-sen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche ihrer Gesellschafter aus Anlass des Erwerbs von Anteilen der C Gesellschaft für I. F. mbH & Co. V. M.-KG geltend. Der Beklagte war bis Januar 2005 Geschäftsführer der I.- und T. B. mbH (seit 2005 firmierend unter B GmbH), die - neben anderen Vermittlern - im Auftrag der C. G. für I. F. mbH (im Folgenden C. GmbH), der Komplementärin, Kapitalanleger für einen Beitritt zu der C. KG vermittelt hat. Der Beklagte war zudem Mehrheitsgesellschafter der C. GmbH.

Die streitgegenständlichen C.-Fondsanteile, deren Erwerb durch die in der Klageschrift genannten Personen von dem Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden ist, wurden allerdings nicht von der I.- und T. B. mbH sondern von der S. S. L. GmbH vermittelt.

Herr A: W. und Herr Dr. W. B. gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 14.2.2007, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage BB 1 zur Berufungsbegründung = Bl. 281 - 283 GA), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts namens "A. + Partner GbR". Unter Ziff. 1....

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